Kein Unfallschutz für Sturz in Hoteldusche während einer Dienstreise

§ 8 SGB VII

Beim Sturz eines Projektleiters während einer Dienstreise im Badezimmer des Hotels anlässlich des morgendlichen Duschens handelt es sich nicht um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2018 – L 1 U 491/18

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger übernachtete als angestellter Projektentwickler der U GmbH vom 28.11. zum 29.11.2015 im Rahmen einer Dienstreise im Hotel in D. Nach der morgendlichen Dusche und dem Öffnen der Glastür rutschte er beim Herausgehen auf einem feuchten Kunststofffußboden mit einem Fuß weg und erlitt dadurch eine Fraktur am linken Knie. Er begehrte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Er bemängelte den fehlenden Haltegriff, Wasserabzug sowie Vorleger. Zudem betrug die Tritthöhe aus der Dusche heraus 25 cm und es bildete sich Wasser auf dem Designerboden.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Unfallschutz für Sturz in Hoteldusche während einer Dienstreise
Seite 188
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