Kein Versetzungs- und Vergütungsanspruch eines Maskenbefreiten
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist seit 1990 Finanzberater mit Kundenkontakt in einem Geldinstitut. Am 19.10.2020, zu einer Zeit steigender Corona-Zahlen, wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten dazu aufgefordert, entsprechend der betrieblichen Vorgaben eine Maske anzulegen. Der Kläger lehnte dies ab unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe. Er wurde deshalb angewiesen, die Filiale zu verlassen und ein Attest vorzulegen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Vor dem LAG Hamburg (Urt. v. 13.10.2021 – 7 Sa 23/21, rk.) stritten die Parteien über Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit November
Gespaltene Gesellschaft
Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat Deutschland seit dem vergangenen Herbst wieder fest im Griff und ganz
In diesem Fall des LAG Nürnberg (Urt. v. 19.5.2020 – 7 Sa 304/19) ging es um die Pflicht des als Schreiner beschäftigten Arbeitnehmers, sich
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht vor, dass der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt ist
Problempunkt
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung
Das Phänomen der Arbeit im Homeoffice führt immer wieder zu rechtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern und