Kein Versetzungs- und Vergütungsanspruch eines Maskenbefreiten

§ 615, 294 BGB; § 106 GewO

Die Vorlage eines „Maskenbefreiungsattests“ schließt das Direktionsrecht nicht aus. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO bleibt Sache des Arbeitgebers.

Aus einer etwaigen Verletzung der Pflicht, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen, folgt kein Annahmeverzugslohnanspruch, sondern allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Jener hat höhere Voraussetzungen, insbesondere ein Verschulden des Arbeitgebers.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamburg, Urteil vom 13.10.2021 – 7 Sa 23/21

1106
Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist seit 1990 Finanzberater mit Kundenkontakt in einem Geldinstitut. Am 19.10.2020, zu einer Zeit steigender Corona-Zahlen, wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten dazu aufgefordert, entsprechend der betrieblichen Vorgaben eine Maske anzulegen. Der Kläger lehnte dies ab unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe. Er wurde deshalb angewiesen, die Filiale zu verlassen und ein Attest vorzulegen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Versetzungs- und Vergütungsanspruch eines Maskenbefreiten
Seite 54
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