Kein Verwertungsverbot: Späte Auswertung offener Videoüberwachung

§ 2 Abs. 1 GG; § 32 BDSG

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Solche Bildsequenzen unterliegen daher auch keinem Verwertungsverbot im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23.8.2018 – 2 AZR 133/18

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem Beklagten in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel einschließlich angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Im Ladenlokal war durch den Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert worden, um das Eigentum des Arbeitgebers vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern zu schützen. Im dritten Quartal 2016 hat der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei den Tabakwaren festgestellt und im August 2016 eine Auswertung der Videoaufzeichnungen vorgenommen. In diesen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe.

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Kein Verwertungsverbot: Späte Auswertung offener Videoüberwachung
Seite 52 bis 53
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung