Kein Verwertungsverbot: Späte Auswertung offener Videoüberwachung
Problempunkt
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem Beklagten in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel einschließlich angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Im Ladenlokal war durch den Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert worden, um das Eigentum des Arbeitgebers vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern zu schützen. Im dritten Quartal 2016 hat der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei den Tabakwaren festgestellt und im August 2016 eine Auswertung der Videoaufzeichnungen vorgenommen. In diesen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe.
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Problempunkt
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