Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.9.1993 in Vollzeit mit 37,5 Stunden/Woche für 6.055,32 Euro brutto beschäftigt. Er beantragte mit Schreiben vom 14.6.2018 unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG a.F., seine wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.10.2018 auf 20 Stunden bei fünf Arbeitstagen zu verringern. Am 29.8.2018 ging der Beklagten ein weiteres Schreiben des Klägers zu, in dem dieser seinen Antrag „mit sofortiger Wirkung“ zurückzog.
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der
Wie bereits in AuA 10/21 zum Urteil vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19) berichtet, hatte das BAG zur Frage der Überstundenentstehung bei Teilzeitkräften
Problempunkt
Die Klägerin ist Akademikerin, über 60 Jahre alt und bei der Beklagten bereits langjährig in Teilzeit beschäftigt. In der
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den