Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.9.1993 in Vollzeit mit 37,5 Stunden/Woche für 6.055,32 Euro brutto beschäftigt. Er beantragte mit Schreiben vom 14.6.2018 unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG a.F., seine wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.10.2018 auf 20 Stunden bei fünf Arbeitstagen zu verringern. Am 29.8.2018 ging der Beklagten ein weiteres Schreiben des Klägers zu, in dem dieser seinen Antrag „mit sofortiger Wirkung“ zurückzog.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Nach § 8 TzBfG muss der Arbeitnehmer ein Teilzeitverlangen spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform
1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit
1 Entwicklung von Altersteilzeitmodellen
Obwohl die staatliche Förderung von Altersteilzeitmodellen 2010 auslief, erfreuen sich
Problempunkt
Die Klägerin ist Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin. Sie war seit 1.3.2012 bei der Beklagten als Referentin Accounting
Problempunkt
Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 2008 als Produktionsmitarbeiterin. Es gilt ein vollkontinuierliches
Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der