Kein Widerruf eines Teilzeitverlangens

§ 8 TzBfG; § 150 Abs. 2 BGB

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 (TzBfG a.F.) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG a.F. (§ 8 Abs. 1 TzBfG F: 21.12.2000) nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen i.S. v. § 150 Abs. 2 BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.

(Leitsätze des Gerichts)

BAG, Urteil vom 9.3.2021 – 9 AZR 312/20

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.9.1993 in Vollzeit mit 37,5 Stunden/Woche für 6.055,32 Euro brutto beschäftigt. Er beantragte mit Schreiben vom 14.6.2018 unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG a.F., seine wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.10.2018 auf 20 Stunden bei fünf Arbeitstagen zu verringern. Am 29.8.2018 ging der Beklagten ein weiteres Schreiben des Klägers zu, in dem dieser seinen Antrag „mit sofortiger Wirkung“ zurückzog.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Widerruf eines Teilzeitverlangens
Seite 55
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Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist

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Wie bereits in AuA 10/21 zum Urteil vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19) berichtet, hatte das BAG zur Frage der Überstundenentstehung bei Teilzeitkräften

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