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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Kein Widerruf eines Teilzeitverlangens
§ 8 TzBfG; § 150 Abs. 2 BGB
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.9.1993 in Vollzeit mit 37,5 Stunden/Woche für 6.055,32 Euro brutto beschäftigt.
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