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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Kein Widerruf eines Teilzeitverlangens

§ 8 TzBfG; § 150 Abs. 2 BGB

Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.9.1993 in Vollzeit mit 37,5 Stunden/Woche für 6.055,32 Euro brutto beschäftigt.

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