Keine Entschädigung bei Rechtsmissbrauch

§ 15 Abs. 2 AGG; § 242 BGB

Der Forderung nach einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung i.S. d. § 242 BGB entgegen, wenn sich ein Mann so auf eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung bewirbt, dass er eine Absage provoziert.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 23.8.2023 – 9Sa538/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Ein Heizungsunternehmen veröffentlichte über das Internetportal eBay-Kleinanzeigen eine Stellenausschreibung. Darin war ausgeführt, dass eine „pfiffige Büromanagerin/Sekretärin“ als „Teilzeitmitarbeiterin“ gesucht wird. Der Stellenausschreibung waren die Kontaktdaten des Unternehmens einschließlich eines Links zur Firmenhomepage zu entnehmen. Auf diese Stelle bewarb sich ein Industriekaufmann über die Chatfunktion der Onlineplattform.

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Keine Entschädigung bei Rechtsmissbrauch
Seite 59

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