Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters
Ein im Jahr 1972 geborener Arbeitnehmer bewarb sich auf die Stellenanzeige eines Handelsunternehmens im Bereich Sportartikel, die auf zahlreichen Internetplattformen wie Stepstone, LinkedIn und Xing hinterlegt war. Das Unternehmen suchte die Position des „Manager Corporate Communications (m/w/d) Unternehmensstrategie“ zu besetzen. Ferner hieß es in der Anzeige: „Als Digital Native fühlst du dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause. Du bist ein absoluter Teambuddy. Wir bieten herausfordernde Aufgaben in einem dynamischen Team.“
Der Bewerber äußerte eine Gehaltsvorstellung von rund 90.000 Euro brutto. Die fachliche Qualifikation erfüllte er ausweislich seines Lebenslaufs. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, klagte er vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung i. H. v. 37.500 Euro ein, was fünf Monatsvergütungen á 7.500 Euro entspricht.
Die Klage hatte nur i. H. v. 7.500 Euro Erfolg. Das Gericht ging von einer unmittelbaren Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters aus. Mit dem Begriff „Digital Native“ werde unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Auf Deutsch übersetzt heißt der Begriff „Digitaler Eigeborener“ bzw. „Digitaler Ureinwohner“. Der Begriff wurde von Marc Prensky im Jahr 2001 geprägt, um die Generation von Menschen zu beschreiben, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind. Sie werden der Generation der „Digital Immigrants“ gegenübergestellt, die erst im Erwachsenenalter die digitale Welt kennengelernt haben. Somit könne dem Begriff „Digital Native“ ein Alters- bzw. Generationsbezug nicht abgesprochen werden. Verstärkt wird die Bezugnahme auf das Alter auch auf den Hinweis, dass ein „absoluter Teambuddy“ gesucht werde und „Aufgaben in einem dynamischen Team“ geboten werden. Eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsverdiensten der erzielbaren 5.000 Euro sei angemessen (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2024 – 17 Sa 2/24, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 8 AZN 97/25).
