Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in ein Auswahlverfahren einzubeziehen war. Während ihres Studiums war sie mehrfach befristet bei dem beklagten Land beschäftigt.
Im Juli 2021 schrieb das beklagte Land mehrere Stellen als sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit „befristet bis 31.7.2023“ aus. Die Mittel für die Stellen stammten aus Aktionsprogrammen eines Bundesministeriums und des niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Das Land teilte der Klägerin auf ihre Bewerbung hin mit, dass sie aufgrund der Beschäftigungen als studentische Hilfskraft während ihres Studiums an der Universität V „bewerbungsunfähig“ sei.
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Die Klägerin strebte mittels Klage und einstweiliger Verfügung die Berücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren an. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass es die Organisationsentscheidung treffen könne, die Stelle sachgrundlos befristet auszuschreiben. Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 20.12.2023 – 4 Sa 913/22, rk.) stellte hingegen fest, dass der Arbeitgeber die Klägerin wegen ihrer Vorbeschäftigungen nicht vom Bewerbungsverfahren ausschließen durfte. Das beklagte Land habe in der Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine sachgrundlos befristete Stelle handeln soll und Bewerber mit Vorbeschäftigungszeiten keine Berücksichtigung finden werden.
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, dass bei entsprechender Begründung und Verlautbarung auch eine Beschränkung auf diejenigen Bewerber/-innen statthaft ist, die befristet eingestellt werden können – dies dürfte vor allem bei projektfinanzierten Stellen zum Tragen kommen.
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