Keine ergänzende Zeitgutschriftfür Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub

§§ 37 Abs. 2 und 3, 78 Satz 2 BetrVG

Wurden die Stunden für den gewährten Erholungsurlaub bereits auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, hat ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass zusätzliche Stunden erfasst werden, in denen es während des Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, es sei denn, es liegen „betriebsbedingte Gründe“ nach § 37 Abs. 3 BetrVG vor. Rein „betriebsratsbedingte Gründe“ sind dafür nicht hinreichend.

(Leitsätze der Bearbeiter)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.6.2024 – 5Sa255/23

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

●Problempunkt

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebsratstätigkeiten, die er während seines Erholungsurlaubs ausgeübt hat, einen Anspruch auf eine zusätzliche Arbeitsbefreiung und damit auf eine entsprechende Berichtigung seines Arbeitszeitkontos durch eine Zeitgutschrift hat.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Keine ergänzende Zeitgutschriftfür Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub
Seite 57
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Grundsätzliches

Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problemschwerpunkt

Matrixstrukturen sind einerseits durch eine betriebs- und unternehmensübergreifende Zusammenarbeit gekennzeichnet

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Frau Sauer, was sind audio-visuelle Entspannungssysteme und warum stellen sie eine beliebte Säule im BGM