Keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Die obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Der Rechtsanwalt forderte daraufhin den Beklagten zum Ersatz des Schadens sowie zur Erstattung der Kosten seiner Beauftragung auf.

Die Klägerin begehrte zuletzt noch Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung des Rechtsanwalts wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs entstanden sind.

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Justus Frank

Maître en droit, LL.M., Rechtsanwalt, Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf

· Artikel im Heft ·

Keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
Seite 438
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