Keine Kürzung des Urlaubsentgelts durch Kurzarbeit

Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG; Art. 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 BurlG; § 8 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)

1. Im Rahmen seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit Anspruch auf sein durchschnittliches regelmäßiges Arbeitsentgelt.

2. Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt demgegenüber aber von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ab, sodass Kurzarbeiten die Dauer des Mindestjahresurlaubs verringern können.

(Leitsätze der Bearbeiter)

EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C 385/17

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer ist als Betonbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BRTV-Bau Anwendung. Im Jahr 2015 befand sich der Arbeitnehmer 26 Wochen in Kurzarbeit und erbrachte in dieser Zeit daher keine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber. Ungeachtet dessen erwarb er einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub, welchen er im Laufe der Jahre 2015 und 2016 nahm.

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Dr. Michael Braun

RA und FA für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist, Universität Bayreuth

· Artikel im Heft ·

Keine Kürzung des Urlaubsentgelts durch Kurzarbeit
Seite 486
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Body Teil 1

Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

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Problempunkt

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