Konzernweit elektronisch durchgeführte Mitarbeiterbefragung

§§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7, 94 BetrVG

1. Bei einer elektronisch durchgeführten Mitarbeiterbefragung besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

2. Diese Mitbestimmung greift jedoch nicht erneut ein, wenn bei einem bereits mitbestimmt eingeführten IT-System für Mitarbeiterbefragungen nur der Fragebogen geändert wird und damit keine Änderungen hinsichtlich des Grades der Anonymisierung verbunden sind.

3. Freiwillige und anonyme Mitarbeiterbefragungen stellen kein betriebliches Ordnungsverhalten und keine Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) dar und lösen daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG aus.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 – 1 ABR 13/17

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Problempunkt

Die Arbeitgeberin und Konzernobergesellschaft– ein Logistik-/Postunternehmen – befragt seit 2007 einmal jährlich konzernweit alle Mitarbeiter der konzernangehörigen Unternehmen zu mehreren Themen. Mit der Durchführung ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das IT-System „Employee Opinion Survey“ für diese regelmäßigen Mitarbeiterbefragungen wurde auf der Grundlage einer mit dem Konzernbetriebsrat (KBR) geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) eingeführt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Konzernweit elektronisch durchgeführte Mitarbeiterbefragung
Seite 374
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Können sich die Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht auf die Einsetzung einer Einigungsstelle

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Als Desk-Sharing (auch als Shared Space, Flex[ible] Office oder Hot Desking bezeichnet) haben sich Arbeitsformen