Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben

§§ 611, 670 BGB; § 1 MiLoG

1. Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der Lebensmittelindustrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tragenden Hygienekleidung sind keine Aufwendungen im Interesse der Arbeitnehmer i. S. v. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz.

2. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen Abzüge von seiner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften Abzugs treffen.

BAG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Mitarbeiter für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Diese wird durch die Beklagte gereinigt. Hierfür zieht sie dem Kläger monatlich den Pauschalbetrag von 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Angestellte begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Für die nach seiner Ansicht unrechtmäßig einbehaltenen Nettolohnanteile verlangt er zudem für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 die Nachzahlung von Lohn i. H. v. 388,74 Euro netto. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben
Seite 442
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