Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben
Problempunkt
Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Mitarbeiter für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Diese wird durch die Beklagte gereinigt. Hierfür zieht sie dem Kläger monatlich den Pauschalbetrag von 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Angestellte begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Für die nach seiner Ansicht unrechtmäßig einbehaltenen Nettolohnanteile verlangt er zudem für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 die Nachzahlung von Lohn i. H. v. 388,74 Euro netto. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Problempunkt
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