Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig
Problempunkt
Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wollte den Geschäftsbetrieb einstellen. Für die damit einhergehende Massenentlassung hat er am 26.6.2017 bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige unter Beifügung des Interessenausgleichs getätigt. Mit gleichem Datum kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30.9.2017.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Problempunkt
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