Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privater Chatgruppe

§ 626 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG

Äußerungen in einer privaten Chatgruppe genießen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht, wenn der Äußernde auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen durfte. Bei einer privaten Chatgruppe, bestehend aus sieben Personen, die miteinander befreundet sind, können die Mitglieder in der Regel darauf vertrauen, dass Dritten der Chatverlauf nicht offengelegt wird.

(Auszug aus den amtlichen Leitsätzen)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2022 – 15Sa286/22

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit 2000 als Gruppenleiter in der technischen Logistik bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war ordentlich unkündbar. Im Zuge einer Restrukturierungsmaßnahme hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.9.2021 beendet wird und der Kläger ab dem 1.10.2021 bis zum 30.9.2022 in eine Transfergesellschaft wechselt.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privater Chatgruppe
Seite 58
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