Kündigung wegen heimlicher Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen

§ 1 KSchG; § 626 BGB; Art. 2 Abs. 1 i. V. m.Art. 1 Abs. 1 GG; § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Heimliche Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen rechtfertigen auch ohne vorangehende Abmahnung regelmäßig die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(Leitsatz der Bearbeiter)

ArbG Freiburg, Urteil vom 27.10.2022 – 2 Ca 193/22

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Problempunkt

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Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Kündigung wegen heimlicher Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen
Seite 54
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