Leistungsbestimmungsrecht in Betriebsvereinbarung: Durchführungsanspruch

§ 77 Abs. 1 BetrVG; § 315 BGB

Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.

(Leitsätze des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 23.2.2021 – 1 ABR 12/20

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der beklagte Konzern schloss für seine außertariflichen Beschäftigten (AT-Beschäftigte) im Innendienst eine Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und Festlegung eines variablen Bonus (BV Bonus). Danach treffen Mitarbeiter und Vorgesetzte jährlich eine individuelle Zielvereinbarung, die sowohl Geschäftsziele als auch persönliche Ziele enthält. Die Geschäftsziele sollten jährlich durch das Unternehmen bzw. den jeweiligen Geschäftsbereich festgelegt und mitgeteilt werden.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Leistungsbestimmungsrecht in Betriebsvereinbarung: Durchführungsanspruch
Seite 53
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