Maskenpflicht und kein Anspruch auf Homeoffice

§ 106 GewO; SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Homeoffice, wenn seine Tätigkeit zumindest teilweise nur im Betrieb möglich ist.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Köln, Urteil vom 12.4.2021 – 2SaGa1/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung im örtlichen Rathaus tätig werden lassen muss, hilfsweise, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger zu erbringende Bürotätigkeit im Homeoffice erledigen zu lassen. Die beklagte Kommune beschäftigt den 1967 geborenen Kläger seit 2014 als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Er ist im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Seine Tätigkeiten erfolgten zwischen 60 bis 80 % im Büro, die restliche Zeit im Außendienst.

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Maskenpflicht und kein Anspruch auf Homeoffice
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