Maskenpflicht und kein Anspruch auf Homeoffice
Problempunkt
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung im örtlichen Rathaus tätig werden lassen muss, hilfsweise, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger zu erbringende Bürotätigkeit im Homeoffice erledigen zu lassen. Die beklagte Kommune beschäftigt den 1967 geborenen Kläger seit 2014 als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Er ist im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Seine Tätigkeiten erfolgten zwischen 60 bis 80 % im Büro, die restliche Zeit im Außendienst.
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