Massenentlassung: Information an Behörden

§ 17 Abs. 3 KSchG; Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 98/59/EG

Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in ihrem Art. 2 Abs. 3 UAbs.1 Buchst.b Nr. i bis v genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln, nicht den Zweck hat, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.

(Amtlicher Leitsatz)

EuGH, Urteil vom 13.7.2023 – C-134/22

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Problempunkt

Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb zum 30.4.2020 einzustellen und bis zum 31.1.2023 über 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen. Er leitete das Verfahren zur Konsultation des Betriebsrats ein, schickte der zuständigen Agentur für Arbeit jedoch keine Abschrift hiervon. Nach abschließender Stellungnahme des Betriebsrats zeigte der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung der Behörde an.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Massenentlassung: Information an Behörden
Seite 54
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Die Formulare der Bundesagentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige (BA-KSchG 2 – 05/2022) bezeichnen die

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Zum erleichterten Verständnis sei in diesem Beitrag zwischen Elternzeit und Elternteilzeit unterschieden: