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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Massenentlassung: Information an Behörden
§ 17 Abs. 3 KSchG; Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 98/59/EG
Problempunkt
Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb zum 30.4.2020 einzustellen und bis zum 31.1.2023 über 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen. Er leitete das Verfahren zur Konsultation des Betriebsrats ein, schickte der zuständigen Agentur für Arbeit jedoch keine Abschrift hiervon.
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