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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Massenentlassungsanzeige am tatsächlichen Einsatzort

§ 17 KSchG; § 117 BetrVG

Problempunkt

Wenn die Anzahl an Kündigungen in einem Betrieb einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, muss vor deren Ausspruch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erfolgen; andernfalls sind die Kündigungen unwirksam, § 17 KSchG. Die Anzeige hat bei derjenigen Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der von der Massenentlassung betroffene Betrieb liegt.

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