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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Massenentlassungsanzeige am tatsächlichen Einsatzort
§ 17 KSchG; § 117 BetrVG
Problempunkt
Wenn die Anzahl an Kündigungen in einem Betrieb einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, muss vor deren Ausspruch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erfolgen; andernfalls sind die Kündigungen unwirksam, § 17 KSchG. Die Anzeige hat bei derjenigen Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der von der Massenentlassung betroffene Betrieb liegt.
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