Massenentlassungsanzeigeverfahren und Übermittlungspflicht

§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG; § 134 BGB; Art. 2, 3 und 6 RL 98/59/EG

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung(en).

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Beschluss vom 23.5.2024 – 6 AZR 152/ 22 (A)

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● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung ein; am 1.7.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erstattete eine Massenentlassungsanzeige, ohne dieser eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen. Im Anschluss kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

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Massenentlassungsanzeigeverfahren und Übermittlungspflicht
Seite 55
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Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger

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Der Kläger war bereits bei der Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet