Massenentlassungsanzeigeverfahren und Übermittlungspflicht
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung ein; am 1.7.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erstattete eine Massenentlassungsanzeige, ohne dieser eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen. Im Anschluss kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
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