Mischunternehmen: Bezugnahme auf Zeitarbeitstarifverträge zulässig
(8 Abs. 2 Satz 3 n. F.) AÜG
Problempunkt
Das klagende Unternehmen ist eine tarifgebundene GmbH, deren Unternehmensgegenstand u. a. auch die Arbeitnehmerüberlassung umfasst. Sie betreibt eine Eventagentur im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, eine Vermittlung von Künstlern und Hostessen, Catering, Gebäudemanagement sowie einen Wach- und Sicherheitsservice. Sie ist seit 2003 im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die jeweils befristet für ein Jahr ist. Die Klägerin betreibt die Arbeitnehmerüberlassung nur temporär und mit einer untergeordneten Anzahl von Beschäftigten.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die
Problempunkt
Die Klägerin, französische Staatsangehörige und wohnhaft in Frankreich, macht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von
Problempunkt
Der deutsche Arbeitsmarkt benötigt dringend (qualifizierte) Arbeitskräfte. Beschleunigt durch den demografischen Wandel
Problempunkt
Im Oktober 2014 schloss die Beklagte mit der T-GmbH, einer Personaldienstleistungsgesellschaft, einen