Mischunternehmen: Bezugnahme auf Zeitarbeitstarifverträge zulässig

§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 a. F.
(8 Abs. 2 Satz 3 n. F.) AÜG

1. Unternehmen, die nur in einem sehr geringen Umfang Personaldienstleistungen in Form der Leiharbeit erbringen (sog. Mischunternehmen), können auch in Fällen, in denen die Zeitarbeitnehmer in der Unterzahl sind, für diese Personengruppe Bezug nehmen auf die Tarifverträge der Zeitarbeit.

2. Die Tarifverträge Zeitarbeit BZA/DGB entfalten keine Geltung für den gesamten Betrieb und die gesamte Stammbelegschaft, sondern regeln nur die Leiharbeitsverhältnisse. Das sog. Überwiegensprinzip findet deshalb keine Anwendung.

3. Mischunternehmen im Geltungsbereich können die Tarifverträge der Zeitarbeit anwenden und damit für ihre Zeitarbeitnehmer zulässig vom Grundsatz des Equal Pay abweichen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 R

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Das klagende Unternehmen ist eine tarifgebundene GmbH, deren Unternehmensgegenstand u. a. auch die Arbeitnehmerüberlassung umfasst. Sie betreibt eine Eventagentur im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, eine Vermittlung von Künstlern und Hostessen, Catering, Gebäudemanagement sowie einen Wach- und Sicherheitsservice. Sie ist seit 2003 im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die jeweils befristet für ein Jahr ist. Die Klägerin betreibt die Arbeitnehmerüberlassung nur temporär und mit einer untergeordneten Anzahl von Beschäftigten.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Mischunternehmen: Bezugnahme auf Zeitarbeitstarifverträge zulässig
Seite 316 bis 317
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