Mitbestimmung bei Arbeitszeit – Leiharbeitnehmer
Problempunkt
Die Betriebsparteien des beklagten Textilhandelsunternehmens hatten im Jahr 2011 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen (BV Arbeitszeit 2011), die u. a. die bei der Arbeitgeberin geltenden Schichten regelte. Die Betriebsvereinbarung galt für alle Beschäftigten des Betriebs und erlaubte dem Arbeitgeber, aus dringenden betrieblichen Gründen von der Personaleinsatzplanung kurzfristig abzuweichen.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV
Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
Tarifvertrag als Rechtsgrundlage
Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
Problempunkt
Die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat haben eine Betriebsvereinbarung zu variablen
Problempunkt
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst. Die Parteien streiten über die Vergütung von
Problempunkt
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne