Mitbestimmung bei Arbeitszeit – Leiharbeitnehmer

§§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 99 BetrVG

Beantragt der Betriebsrat im Beschlussverfahren einen Verbotsausspruch gegen das seiner Ansicht nach betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers, handelt es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand als bei der auf einem betriebsvereinbarungswidrigen Verhalten gründenden Unterlassungsfolge.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 – 1 ABR 17/18

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Betriebsparteien des beklagten Textilhandelsunternehmens hatten im Jahr 2011 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen (BV Arbeitszeit 2011), die u. a. die bei der Arbeitgeberin geltenden Schichten regelte. Die Betriebsvereinbarung galt für alle Beschäftigten des Betriebs und erlaubte dem Arbeitgeber, aus dringenden betrieblichen Gründen von der Personaleinsatzplanung kurzfristig abzuweichen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Mitbestimmung bei Arbeitszeit – Leiharbeitnehmer
Seite 248
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