Mitbestimmung beim Einsatz der KI ChatGPT

§ 87 Abs. 1 BetrVG

Der Betriebsrat kann beim Einsatz von ChatGPT über private Accounts der Arbeitnehmer nicht mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Beschäftigtendaten erhält.

(Leitsatz des Bearbeiters)

ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2024 – 24BVGa1/24

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Konzernbetriebsrat eines Medizintechnikherstellers wollte dem Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) untersagen lassen. Der Arbeitgeber wollte die KI-Anwendungen zur Unterstützung der Beschäftigten auf freiwilliger Basis nutzbar machen und gestatten. Im Intranet veröffentlichte das Unternehmen deshalb Richtlinien und ein Handbuch mit Vorgaben zur Nutzung der KI-Werkzeuge.

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Mitbestimmung beim Einsatz der KI ChatGPT
Seite 58
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