Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung
Problempunkt
Die bis zum 15.8.2012 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmerin macht Urlaubsabgeltung für 2011 und 2012 geltend. Der Arbeitsvertrag sah einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, wobei im Austrittsjahr – unbeschadet gesetzlicher Urlaubsansprüche – 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden sollte. Im August 2011 beantragte die Arbeitnehmerin Urlaub und füllte in dem Urlaubsantragsformular aus, dass ihr noch 31,5 Urlaubstage zustünden, von denen nach Gewährung des beantragten Urlaubs noch 16,5 Tage verblieben.
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Marco Stahn

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Problempunkt
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin bis zum 30.6.2012 beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis waren 26 Tage jährlicher
Problempunkt
Der Ehemann der Klägerin war seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Mitte April 2008 erkrankte er und war durchgängig bis zu
Problempunkt
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vom beklagten Arbeitgeber fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.: "Bis zur