Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung
Problempunkt
Die bis zum 15.8.2012 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmerin macht Urlaubsabgeltung für 2011 und 2012 geltend. Der Arbeitsvertrag sah einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, wobei im Austrittsjahr – unbeschadet gesetzlicher Urlaubsansprüche – 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden sollte. Im August 2011 beantragte die Arbeitnehmerin Urlaub und füllte in dem Urlaubsantragsformular aus, dass ihr noch 31,5 Urlaubstage zustünden, von denen nach Gewährung des beantragten Urlaubs noch 16,5 Tage verblieben.
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Marco Stahn

· Artikel im Heft ·
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den
Problempunkt
Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u
Das LAG Düsseldorf hat in seinem jüngsten Urteil hierzu vom 12.3.2021 (6 Sa 824/20) bestätigt, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Urlaubsjahr
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 insgesamt fünf
Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und