Nachträgliche Klagezulassung – falsche Rechtsauskunft durch Betriebsrat

§ 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 KSchG

1. Versäumt ein Arbeitnehmer die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage, weil der Betriebsrat ihn falsch beraten hat, rechtfertigt dies nicht die nachträgliche Klagezulassung.

2. Der Betriebsrat ist der Vertreter der Belegschaft in kollektiven Fragen. Für rechtliche Einzelinteressen der Arbeitnehmer, insbesondere für die Durchsetzung individueller Ansprüche, ist er nicht zuständig.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 11.1.2022 – 14Sa938/21

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Problempunkt

Die Parteien streiten im Rahmen einer wirksamen Kündigung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer ist seit 1989 bei einer Firma mit ca. 80 Beschäftigten als Maschinenführer angestellt. Gemäß § 20 Nr. 4 MTV M+E NRW konnte er aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei der Beklagten besteht ein erstmals im Jahr 2019 gewählter Betriebsrat. Der Kläger erhielt am 29.10.2020 eine Kündigung zum 31.5.2021. Dagegen legte er am 24.11.2020 Kündigungsschutzklage ein.

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Nachträgliche Klagezulassung – falsche Rechtsauskunft durch Betriebsrat
Seite 59
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