Nettolohnklage – Geringfügige Beschäftigung
Problempunkt
Die Klägerin ist seit 2012 in einer Pflegeeinrichtung des Beklagten als Nachtwache beschäftigt. Die Parteien hatten einen „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ abgeschlossen, nach dem die Klägerin eine monatliche Vergütung von „max. 450 Euro“ erhalten sollte. Nach der Vereinbarung waren die Bezüge grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit der Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Beklagte berechnete die Vergütung der Klägerin, ohne hiervon Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
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