Nettolohnklage – Geringfügige Beschäftigung

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; § 40a EStG

Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag ausdrücklich „für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ schließen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23.9.2020 – 5 AZR 251/19

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Problempunkt

Die Klägerin ist seit 2012 in einer Pflegeeinrichtung des Beklagten als Nachtwache beschäftigt. Die Parteien hatten einen „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ abgeschlossen, nach dem die Klägerin eine monatliche Vergütung von „max. 450 Euro“ erhalten sollte. Nach der Vereinbarung waren die Bezüge grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit der Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Beklagte berechnete die Vergütung der Klägerin, ohne hiervon Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Nettolohnklage – Geringfügige Beschäftigung
Seite 56
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