Obliegenheiten für Einbringung und Verfall von Urlaubsansprüchen

§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BUrlG; Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL)

Bezahlter Jahresurlaub verfällt grundsätzlich nur noch dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch belehrt, ihn konkret zur Einbringung des Urlaubs aufgefordert und ihn klar und rechtzeitig über die Verfallfristen und deren Folgen belehrt hat. Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15

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Problempunkt

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wurde dieser bis Ende des Kalenderjahres nicht eingebracht und keine einvernehmliche Übertragung vereinbart, verfiel er bislang mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Wurde der Urlaub zwar rechtzeitig beantragt, aber nicht genehmigt, sollte dieser nach bisheriger Rechtsprechung dennoch verfallen.

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Lars von Scheven

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland (Germany) LLP, München

· Artikel im Heft ·

Obliegenheiten für Einbringung und Verfall von Urlaubsansprüchen
Seite 373
Frei
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Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher

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