Ordnungsgemäße Einleitung eines Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme. Die Arbeitgeberin hatte im Rahmen einer Umgestaltung ihrer Betriebsorganisation dem bisherigen Leiter der Abteilung Zielgruppenintelligenz, Herrn N, ab dem 25.5.2018 die Position des Leiters der von ihr neu eingerichteten Abteilung Quality Services Dialogmarketing zugewiesen. Den Betriebsrat beteiligte sie zu dieser Versetzung nicht. Auf dessen Antrag nach § 101 BetrVG gab das ArbG Siegburg der Arbeitgeberin auf, die personelle Einzelmaßnahme aufzuheben.
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Problempunkt
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Problempunkt
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