Ordnungsgemäße Einleitung eines Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG

§§ 99, 100 BetrVG

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats eingestellt oder versetzt, kann er ein rechtzeitiges Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur dann an den Betriebsrat richten, wenn er die personelle Einzelmaßnahme zuvor tatsächlich aufgehoben hat.

(Auszug aus den Orientierungssätzen)

BAG, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 ABR 18/21

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme. Die Arbeitgeberin hatte im Rahmen einer Umgestaltung ihrer Betriebsorganisation dem bisherigen Leiter der Abteilung Zielgruppenintelligenz, Herrn N, ab dem 25.5.2018 die Position des Leiters der von ihr neu eingerichteten Abteilung Quality Services Dialogmarketing zugewiesen. Den Betriebsrat beteiligte sie zu dieser Versetzung nicht. Auf dessen Antrag nach § 101 BetrVG gab das ArbG Siegburg der Arbeitgeberin auf, die personelle Einzelmaßnahme aufzuheben.

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Ordnungsgemäße Einleitung eines Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG
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