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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Prozessvergleich: Kein Verzicht auf Mindesturlaub
§§ 5 Abs. 1c, 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; § 134 BGB
● Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2023 als Betriebsleiter beschäftigt und im gesamten Jahr 2023 bis zur Beendigung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31.3.2023 einigten sich die Parteien u. a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023 gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 10.000 Euro.
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