Problempunkt
Im Befristungsrecht gilt das sog. Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Gesetzgeber wollte damit das arbeitsrechtliche Instrument der sachgrundlosen Befristung weniger attraktiv machen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss
Ausgangslage
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschloss die Bundesregierung im März 2020 eine
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)
HR-Instrumente
Wahl der Beschäftigungsform
Ein Personalbedarf im Unternehmen kann in verschiedenen Beschäftigungsformen gedeckt