Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot gilt nicht mehr

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Das BVerfG hat die Rechtsfortbildung durch das BAG zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit deutlichen Worten gerügt. Das BAG nimmt seit einigen Jahren an, das Vorbeschäftigungsverbot gelte nicht, wenn das Ende der vorigen Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Damit hat das BAG die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung überschritten. Diese darf nämlich den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Damit bedeutet „bereits zuvor“ so viel wie „jemals zuvor“ – Ausnahmen sind aber denkbar und der Berufsfreiheit geschuldet.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BVerfG, Beschluss vom 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Befristungsrecht gilt das sog. Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Gesetzgeber wollte damit das arbeitsrechtliche Instrument der sachgrundlosen Befristung weniger attraktiv machen.

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