Risiken erlaubter Privatnutzung von IT und Verwertungsverbot

§ 626 BGB; § 26 BDSG; Art. 82 DSGVO; § 3 TTDSG, § 88 TKG a. F.

Erlaubt der Arbeitgeber die Privatnutzung des dienstlichen Smartphones, so darf der Beschäftigte daraus folgern, dass für die gesamte dienstliche IT Privatnutzung erlaubt ist.

Der Arbeitgeber muss bei einfachem Anfangsverdacht auf Pflichtverletzungen beabsichtigte Kontrollen bzw. IT-Forensik dem Arbeitnehmer ankündigen und ihm die Gelegenheit geben, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2023 – 12Sa56/21

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos gekündigt, nachdem er einen Teil der E-Mail- und Messenger-Nachrichten des Klägers ausgewertet hatte, die auf einem dienstlichen Smartphone gespeichert waren, das dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Eine Vielzahl dieser Nachrichten, darunter solche an Verwandte und Freunde des Klägers, trug die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vor, um die Kündigung zu begründen. Der Kläger machte im Kündigungsschutzprozess geltend, dass es kein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber gegeben habe.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Risiken erlaubter Privatnutzung von IT und Verwertungsverbot
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