Rufbereitschaft und Freizeitausgleich im öffentlichen Dienst
Problempunkt
Der Kläger ist beim beklagten Land im sog. Landesbetrieb Mobilität beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung, der zuletzt durch den TV-L ersetzt wurde. Für den Kläger gilt freitags eine feste Arbeitszeit von 7:00 bis 12:30 Uhr. Der Kläger wurde am Freitag, den 1.5.2015 außerhalb seiner Arbeitszeit für Rufbereitschaft herangezogen. Dafür erhielt er neben der tariflichen Rufbereitschaftspauschale eine entsprechende Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto sowie Überstunden- und Feiertagsarbeitszuschläge.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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