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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Rufbereitschaft und Freizeitausgleich im öffentlichen Dienst
§§ 8 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 3 TV-L
Problempunkt
Der Kläger ist beim beklagten Land im sog. Landesbetrieb Mobilität beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung, der zuletzt durch den TV-L ersetzt wurde. Für den Kläger gilt freitags eine feste Arbeitszeit von 7:00 bis 12:30 Uhr.
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