Rufbereitschaft

Art. 2, 5 RL 2003/88/EG; Art. 153 Abs. 2 AEUV

Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrichtlinie, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die zeitlichen Vorgaben zur Reaktionszeit sowie die Häufigkeit der Einsätze während der Bereitschaftszeit und sonstige Umstände gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeiten, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

EuGH, Urteile vom 9.3.2021 – C-580/19 und C-344/19

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

In der Rechtssache C-580/19 befasste sich der EuGH mit einem verbeamteten Feuerwehrmann der Stadt Offenbach am Main, der neben seiner regulären Dienstzeit regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten musste. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Einsatzfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen. Der Kläger leistete im Jahr etwa 40 Rufbereitschaftsdienste, wobei jährlich ca.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Rufbereitschaft
Seite 52
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