Schadensersatz nach Verweigerung der Erhöhung der Arbeitszeit
Problempunkt
Die Klägerin ist Akademikerin, über 60 Jahre alt und bei der Beklagten bereits langjährig in Teilzeit beschäftigt. In der Vergangenheit wurde ihre Arbeitszeit bereits mehrfach befristet auf Vollzeit erhöht. Die Klägerin hat im Anschluss an die letzte befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit beantragt, ihre Arbeitszeit dauerhaft auf 39 Wochenstunden zu erhöhen, weil der vorhandene Arbeitsaufwand in ihrem Arbeitsbereich dies erfordere. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Arbeitszeiterhöhung abgelehnt wird, da keine entsprechenden freien Stellen vorhanden wären.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
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