Schadensersatz nach Verweigerung der Erhöhung der Arbeitszeit

§§ 7, 9 TzBfG

Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie ihren Wunsch nach Erhöhung der Arbeitszeit angezeigt haben und der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Mitteilung nach § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. (§ 7 Abs. 3 TzBfG n. F.) zu machen. Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers ist, dass dieser sich bei erfolgter Information durch den Arbeitgeber auf die Stelle beworben hätte und darlegt und ggf. beweist, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21.1.2021 – 8 AZR 195/19

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist Akademikerin, über 60 Jahre alt und bei der Beklagten bereits langjährig in Teilzeit beschäftigt. In der Vergangenheit wurde ihre Arbeitszeit bereits mehrfach befristet auf Vollzeit erhöht. Die Klägerin hat im Anschluss an die letzte befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit beantragt, ihre Arbeitszeit dauerhaft auf 39 Wochenstunden zu erhöhen, weil der vorhandene Arbeitsaufwand in ihrem Arbeitsbereich dies erfordere. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Arbeitszeiterhöhung abgelehnt wird, da keine entsprechenden freien Stellen vorhanden wären.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Schadensersatz nach Verweigerung der Erhöhung der Arbeitszeit
Seite 53
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