Schadensersatzanspruch nach Überwachung durch Detektei
●Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hatte es bereits zwei versuchte Kündigungen der Beklagten gegeben, gegen die sich der Kläger erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Im Anschluss an eine erneute, diesmal erfolgreiche Änderungskündigung mit dem Ziel einer örtlichen Versetzung des Klägers meldete sich dieser zunächst arbeitsunfähig und klagte kurz nach Wiederaufnahme der Tätigkeit auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dies begründete er damit, die ihm zugewiesenen Aufgaben entsprächen nicht dem Änderungsangebot.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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