Schadensersatzanspruch nach Überwachung durch Detektei

Art. 4, 9, 82 VO (EU) 2016/679; §§ 22 Abs. 2, 26 Abs. 3 BDSG

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten i. S. d. DSGVO.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 25.7.2024 – 8 AZR 225/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hatte es bereits zwei versuchte Kündigungen der Beklagten gegeben, gegen die sich der Kläger erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Im Anschluss an eine erneute, diesmal erfolgreiche Änderungskündigung mit dem Ziel einer örtlichen Versetzung des Klägers meldete sich dieser zunächst arbeitsunfähig und klagte kurz nach Wiederaufnahme der Tätigkeit auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dies begründete er damit, die ihm zugewiesenen Aufgaben entsprächen nicht dem Änderungsangebot.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Schadensersatzanspruch nach Überwachung durch Detektei
Seite 54 bis 55
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