Scheinselbstständigkeit bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

§ 7 SGB IV

Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft führt nicht automatisch zum Ausschluss der Sozialversicherungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters, wenn sich die Tätigkeit der natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung beim Auftraggeber darstellt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 20.7.2023 – B12BA1/23R, B12R15/21R und B12BA4/22R

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Streit betrifftdie Sozialversicherungspflicht von Personen, die als alleinige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für ein anderes Unternehmen tätig sind. Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, in zwei Fällen eine Unternehmergesellschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.

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Scheinselbstständigkeit bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Seite 58
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