Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung

§§ 76 Abs. 3, 77 Abs. 2 BetrVG

1. Betriebsvereinbarungen müssen von den berechtigten Vertretern der Betriebsparteien eigenhändig und im Original unterschrieben werden (§ 77 Abs. 2. Satz 2 BetrVG). Andenfalls sind sie unwirksam.

2. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Anlagen zu einer Betriebsvereinbarung. Sie müssen endgültig und zweifelsfrei feststehen und vorliegen.

3. Sind die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffenen Regelungen in mehreren Schriftstücken niedergelegt, erfordert § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, dass beiden Betriebsparteien jeweils alle Bestandteile des Spruchs zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der Einigungsstellenspruch unwirksam.

(Leitsätze 1 und 2 des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13.8.2019 – 1 ABR 6/18

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge her. Antragsteller ist der im Betrieb G gebildete Betriebsrat. In einem Interessenausgleich vereinbarte man im April 2008 die Bildung einer Einigungsstelle zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der im Interessenausgleich aufgeführten Pilotprojekte. Die im Dezember 2008 errichtete Einigungsstelle beschloss nach 16 Sitzungen am 8.9.2016 eine Betriebsvereinbarung „Gefährdungsbeurteilung“ (BV). Der vom Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde dem Betriebsrat am 12.10.2016 ohne die fünf im Spruch genannten Anlagen zugestellt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung
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