Schutz hinweisgebender Arbeitnehmer im Kleinbetrieb

§§ 134, 612a BGB; §§ 1, 23 KSchG; Art. 21 Abs. 5 RL 2019/1937/EU

Nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“), aber noch vor Inkrafttreten des HinSchG, findet die Vermutungsregelung bzw. Beweislastumkehr nach Art. 21 Abs. 5 RL 2019/1937/EU zugunsten intern hinweisgebender Arbeitnehmer im Kleinbetrieb grds. keine Anwendung. Die (initiale) Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer nach § 612a BGB verbotenen Maßregelung verbleibt mithin regelmäßig bei der sich hierauf prozessual berufenden Partei.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.2023 – 3 Sa 377/22

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorliegend war der Kläger als Einkaufs- bzw. Lagerleiter bei der Beklagten – einem Einzel- und Großhandelsunternehmen u. a. für Reinigungsmittel mit einer Belegschaft von gewöhnlich weniger als zehn Arbeitnehmern – tätig.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Schutz hinweisgebender Arbeitnehmer im Kleinbetrieb
Seite 56
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Body Teil 1

Problempunkt

Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten

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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine weltweit

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Problemaufriss

Vor Inkrafttreten des HinSchG sahen sich (vermeintlich) hinweisgebende Arbeitnehmer nach der Meldung tatsächlicher oder mutmaßlicher

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Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

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● Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)

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Problempunkt

Die 1980 geborene Klägerin ist diplomierte Pflegewirtin (FH) und verfügt über einen Magisterabschluss in Medizinpädagogik