Status von Fitnesstrainern in fremden Studios

§ 7 Abs. 1 SGB IV

In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt.

(Leitsatz des Gerichts)

LSG Bayern, Beschluss vom 18.8.2023 – L7BA72/23BER

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden verschiedene Einzel- und Gruppentrainings sowie Fitnesskurse an. Sie setzte diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein. Die Kurse fanden allein in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt. Außerdem setzte die Beschwerdeführerin weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffenen stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

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Status von Fitnesstrainern in fremden Studios
Seite 59
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