Stellenausschreibungen AGG-konform ausgestalten

§§ 1, 3, 4, 7, 11, 15, 22 AGG

1. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes unter Missachtung des in §§ 7, 11 AGG normierten Benachteiligungsverbots kann bereits die zu einer Beweislastumkehr führende Vermutung des §22 AGG dergestalt begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG kodifizierten Grundes benachteiligt wurde.

2. Die Ausschreibung einer Stelle in Teilzeit indiziert für sich genommen noch nicht bereits eine mögliche Benachteiligung wegen des Alters, sondern beschreibt regelmäßig nur den zeitlichen Umfang, an dem der Arbeitgeber einen entsprechenden Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft hat.

3. Das Anforderungsprofil „sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ innerhalb einer Stellenausschreibung qualifiziert sich weder als unmittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft nach §3 Abs.1 AGG noch als mittelbare Diskriminierung nach §3 Abs.2 AGG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23.11.2017 – 8 AZR 372/16

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die vollumfängliche Einhaltung des AGG gestaltet sich für Arbeitgeber bereits aufgrund einer gleichermaßen vielfältigen sowie oftmals unübersichtlichen Einzelfallrechtsprechung regelmäßig als herausfordernd. Die nachteilhaften Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGG – namentlich das drohende Entstehen von Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen zugunsten des abgelehnten Bewerbers – erfordern dabei eine besonders sorgfältige Vorgehensweise bei der Formulierung von Stellenanzeigen.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Stellenausschreibungen AGG-konform ausgestalten
Seite 185
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