Stufenklage – Überstundenvergütung – Auskunftsanspruch

§ 21a Abs. 7 ArbZG; § 254 ZPO; RL 2002/15/EG

Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG ist zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28.8.2019 – 5 AZR 425/18

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, seit 2011 als Kraftfahrer beschäftigt. Er fuhr im Schichtdienst die auf einem Lagergelände eines Discounters stationierten Lkw der Beklagten nach vorgegebenen Touren. Zwischen Mai 2013 und April 2014 war er zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Im Mai 2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nachdem der Kläger verpflichtet war, „Mehrarbeit […] im gesetzlich zugelassenen Umfang“ zu leisten, ohne dass eine bestimmte Stundenzahl als regelmäßige Arbeitszeit festgehalten wurde.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Stufenklage – Überstundenvergütung – Auskunftsanspruch
Seite 57
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