Stufenklage – Überstundenvergütung – Auskunftsanspruch
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, seit 2011 als Kraftfahrer beschäftigt. Er fuhr im Schichtdienst die auf einem Lagergelände eines Discounters stationierten Lkw der Beklagten nach vorgegebenen Touren. Zwischen Mai 2013 und April 2014 war er zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Im Mai 2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nachdem der Kläger verpflichtet war, „Mehrarbeit […] im gesetzlich zugelassenen Umfang“ zu leisten, ohne dass eine bestimmte Stundenzahl als regelmäßige Arbeitszeit festgehalten wurde.
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Dr. Ingo Plesterninks
· Artikel im Heft ·
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