Tankgutscheine und Werbeeinahmen zur Nettolohnoptimierung sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Problempunkt
Der Arbeitgeber vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer vertraglichen Zusatzvereinbarung einen freiwilligen Lohnverzicht trotz gleichbleibender Arbeitszeit. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer Tankgutscheine sowie eine Bezahlung für von ihnen auf ihren eigenen Pkw bereitgestellten Werbeflächen in identischer Höhe. Da der Wert der Tankgutscheine die Grenzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht überschritt und die Pkw-Werbung mietvertraglich geregelt war, führte der Arbeitgeber dafür keine Beiträge ab.
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Jörg Hennig

· Artikel im Heft ·
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