Tankgutscheine und Werbeeinahmen zur Nettolohnoptimierung sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 SvEV

Beschäftigten gewährte Tankgutscheine und Einnahmen aus Werbeflächenvermietung auf privaten Pkw unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn sie zur sog. Nettolohnoptimierung bisherige Gehaltsbestandteile ersetzen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 23.2.2021 – B12R21/18R

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer vertraglichen Zusatzvereinbarung einen freiwilligen Lohnverzicht trotz gleichbleibender Arbeitszeit. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer Tankgutscheine sowie eine Bezahlung für von ihnen auf ihren eigenen Pkw bereitgestellten Werbeflächen in identischer Höhe. Da der Wert der Tankgutscheine die Grenzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht überschritt und die Pkw-Werbung mietvertraglich geregelt war, führte der Arbeitgeber dafür keine Beiträge ab.

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Jörg Hennig

Rechtsanwalt, AMETHYST Rechtsanwälte Berlin

· Artikel im Heft ·

Tankgutscheine und Werbeeinahmen zur Nettolohnoptimierung sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Seite 57
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