Teilkündigung zur Beendigung einer Homeofficevereinbarung

§§ 1, 2 KSchG; §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 BGB

Die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kann zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu das Recht vertraglich eingeräumt wurde. Die Abrede über einen Homeofficearbeitsplatz betrifft nicht eine vertraglich vorgesehene Leistung des Arbeitgebers im Synallagma, sondern den Ort der Arbeitsleistung, der vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 Satz 1 BGB umfasst ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 16.3.2023 – 18Sa832/22

1106
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte betreibt ein Software-Unternehmen in B. Der Kläger wohnt in A und ist seit dem 1.2.2017 als Sales-Account-Manager für die Beklagte tätig. Am 29.11.2016 hatten die Parteien eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“ getroffen. Darin war u. a. geregelt:

„§ 7 Beendigung der häuslichen Arbeit

Diese Vereinbarung endet spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.11.2016, sofern sie nicht vorher durch eine der Parteien gekündigt wird.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Teilkündigung zur Beendigung einer Homeofficevereinbarung
Seite 56
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