Überstundenvergütung – Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu Arbeitszeitkonten
Problempunkt
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne Tarifbindung“ im Verband Metall- und Elektrounternehmen Hessen e. V. Im Arbeitsvertrag des Klägers von 1996 ist u. a. ein Bruttomonatslohn auf Basis von 156,60 Stunden und eine Tätigkeit im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb mit Arbeitszeit nach den innerbetrieblichen Regelungen festgelegt. Mit Wirkung 1.10.2003 galt eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die u. a.
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Problempunkt
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Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
Ausgangslage
Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen
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