Überstundenvergütung – Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu Arbeitszeitkonten

§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG

Die Unwirksamkeit einer gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung über die dauerhafte Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann zur Folge haben, dass eine zeitgleich geschlossene, mit der Arbeitszeitverlängerung aufgrund spezifischer Umstände untrennbar verknüpfte Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten gegenstandslos ist.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17.8.2021 – 1 AZR 175/20

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne Tarifbindung“ im Verband Metall- und Elektrounternehmen Hessen e. V. Im Arbeitsvertrag des Klägers von 1996 ist u. a. ein Bruttomonatslohn auf Basis von 156,60 Stunden und eine Tätigkeit im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb mit Arbeitszeit nach den innerbetrieblichen Regelungen festgelegt. Mit Wirkung 1.10.2003 galt eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die u. a.

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Überstundenvergütung – Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu Arbeitszeitkonten
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