Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit?

Art. 157 AEUV; Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 4 Satz 1 RL 2006/54/EG; § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81/EG; § 15 Abs. 2 AGG

1. Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

2. Ist § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

(Vorlagefragen des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A)

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Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Gewährung von Überstundenzuschlägen. Die Klägerin ist für den Beklagten als Pflegekraft in Teilzeit tätig. Für das Arbeitsverhältnis wurde eine Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft vereinbart.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit?
Seite 55
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