Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage
Problempunkt
Eine Unternehmensgruppe hatte mit ihrem unternehmensübergreifenden und rechtsunwirksam gebildeten „Gesamtbetriebsrat“ zunächst eine betriebliche Altersversorgung (bAV) vereinbart, die Jahrzehnte später durch eine Nachfolgevereinbarung verschlechtert wurde. Hiergegen wehrte sich ein Arbeitnehmer. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften und dem „Gesamtbetriebsrat“ überhaupt wirksam waren.
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Joachim H. Kaiser

Christine Gessner

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Eine Unternehmensgruppe hatte mit ihrem unternehmensübergreifenden und rechtsunwirksam gebildeten „Gesamtbetriebsrat“ zunächst eine
Problempunkt
Zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat bestand seit Januar 2007 eine "Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich
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Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten
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Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin stritten über den Geltungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung. Hiernach haben alle
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten
Problempunkt
Der Kläger war seit nahezu 30 Jahren bei der Beklagten im Bereich "Consumer Imaging" beschäftigt. Zum 1.11.2004 gingen die