Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

§ 77 Abs. 5 BetrVG; § 140 BGB

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit der Gesamtzusage entgegen; sie entsprechen sich im Wesentlichen.

BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13

1106
Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com

Problempunkt

Eine Unternehmensgruppe hatte mit ihrem unternehmensübergreifenden und rechtsunwirksam gebildeten „Gesamtbetriebsrat“ zunächst eine betriebliche Altersversorgung (bAV) vereinbart, die Jahrzehnte später durch eine Nachfolgevereinbarung verschlechtert wurde. Hiergegen wehrte sich ein Arbeitnehmer. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften und dem „Gesamtbetriebsrat“ überhaupt wirksam waren.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Joachim H. Kaiser

Joachim H. Kaiser
Ass. iur., Mercer Deutschland GmbH, Düsseldorf/Stuttgart

Christine Geßner

Christine Geßner
Rechtsanwältin, Competence Center Recht Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge - Ein Geschäftsbereich der MLP Finanzberatung SE

· Artikel im Heft ·

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage
Seite 316
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Jahresprämie für das Jahr 2018. Nach seinem Arbeitsvertrag

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Anpassung der Arbeitsverträge

Bei der Einführung einer agilen Organisation sollte auch überprüft werden, ob und inwieweit Arbeitsverträge angepasst

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Handels- und Vertriebsunternehmen mit einem Betrieb in C-Stadt, in dem die Klägerin im

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat haben eine Betriebsvereinbarung zu variablen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Mehrdimensionale Strukturen

Der Begriff „Matrixstruktur“ ist gesetzlich nicht definiert. Wenn von „Matrixstrukturen“ die Rede ist, werden

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Vorliegend stritten die Beteiligten gerichtlich über das Bestehen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs