Unbillige Weisungen sind nicht (mehr) verbindlich!

§ 106 GewO; § 315 BGB

Bislang ging das BAG (zumindest der 5. Senat) davon aus, dass auch unbillige Weisungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer verbindlich sind, bis die Unbilligkeit rechtskräftig festgestellt wird. Der Mitarbeiter hatte sie also zu befolgen, wenn sie nicht aus anderen Gründen unwirksam waren. Nun wurde eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet. Unbillige Weisungen sind nicht mehr verbindlich.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

In einem Arbeitsverhältnis werden die grundlegenden Dinge im Arbeitsvertrag geregelt. Das Fine-Tuning erfolgt später, indem der Arbeitgeber Weisungen gem. § 106 GewO erteilt. So werden Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festgelegt, soweit dies nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder das Gesetz geregelt ist. Für den Arbeitgeber sind daher zwei Prüfsteine gegeben. Erstens: Ist das Recht zur Erteilung einer Weisung gegeben (oder wurde der betreffende Punkt z. B. bereits vertraglich geregelt)?

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Unbillige Weisungen sind nicht (mehr) verbindlich!
Seite 117 bis 118
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