Problempunkt
Die beiden klagenden Arbeitnehmer sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land als Objektschützer angestellt. Der jeweilige Dienst wird an einem konkret zu schützenden Gebäude abgeleistet. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihre Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind. Der Beklagte stellt den Klägern frei, an welchem Ort sie ihre Dienstkleidung und Ausrüstung anlegen.
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●Problempunkt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Containermechaniker beschäftigt. Seine Tätigkeit ist das Aufbereiten von Containern
Studie zur fairen Arbeitswelt
In einer Zeit, in der sich viele Arbeitnehmer ihren Job aussuchen können, rückt das Thema Fairness in den Fokus. Ob ein
Vergütungspflicht von Dienstreisen
Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine
● Problempunkt
Der Kläger war seit 2010 bei den US- Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie durfte
Vor dem LAG Rheinland-Pfalz stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers. Dieser war als Feuerwehrmann bei
Problempunkt
Der Arbeitgeber betreibt ein Logistikzentrum mit ca. 1.220 Arbeitnehmern – für rund 640 Arbeitnehmer ist Deutsch indes