Uniformtragen und Arbeitsweg im eigenen Interesse

TV-L

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und der persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet. Dagegen handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer einen Umweg zum Dienstort aufgrund der Nutzung eines durch den Arbeitgeber bereitgestellten Waffenschließfachs fahren muss.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteile vom 31.3.2021 – 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die beiden klagenden Arbeitnehmer sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land als Objektschützer angestellt. Der jeweilige Dienst wird an einem konkret zu schützenden Gebäude abgeleistet. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihre Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind. Der Beklagte stellt den Klägern frei, an welchem Ort sie ihre Dienstkleidung und Ausrüstung anlegen.

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Uniformtragen und Arbeitsweg im eigenen Interesse
Seite 53
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