Problempunkt
Die beiden klagenden Arbeitnehmer sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land als Objektschützer angestellt. Der jeweilige Dienst wird an einem konkret zu schützenden Gebäude abgeleistet. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihre Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind. Der Beklagte stellt den Klägern frei, an welchem Ort sie ihre Dienstkleidung und Ausrüstung anlegen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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