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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Duldung von Überstunden

§ 87 Abs. 1 Nr. 3; § 23 Abs. 3 BetrVG

Problempunkt

Die Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV ArbZ). Darin sind u. a. „Schichtarbeit“ und „Überstunden“ geregelt.

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