Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Duldung von Überstunden

§ 87 Abs. 1 Nr. 3; § 23 Abs. 3 BetrVG

Eine – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende – Duldung von Überstunden liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber bestehen, um seine Untätigkeit als Hinnahme werten zu können.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 18/19

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV ArbZ). Darin sind u. a. „Schichtarbeit“ und „Überstunden“ geregelt. In der den Betriebsteil Warehouse (einschließlich Outbound) betreffenden Anlage 3 zur BV ArbZ sind für die Früh-, Tag-, Spät- und Nachtschicht der jeweilige Schichtbeginn und das jeweilige Schichtende sowie die Lage von jeweils drei Pausen festgelegt. Entsprechendes gilt für die den Betriebsteil PMC betreffende Anlage 4 zur BV ArbZ und die dort geregelte Früh-, Spät- und Nachtschicht.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Duldung von Überstunden
Seite 56
Dieser Fall mutet etwas kurios an und bietet auch allerlei unterhaltsame Aspekte. Nichtsdestotrotz wirft er spannende Fragen auf, die wir beantworten wollen...
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