Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Duldung von Überstunden
§ 87 Abs. 1 Nr. 3; § 23 Abs. 3 BetrVG
Problempunkt
Die Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV ArbZ). Darin sind u. a. „Schichtarbeit“ und „Überstunden“ geregelt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
