Unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365

§§ 50 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 8.3.2022 – 1 ABR 20/21

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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung des Softwarepakets Office 365 (jetzt Microsoft 365). Die Arbeitgeberin unterhält mehrere Betriebe. Der antragstellende Betriebsrat ist für ein Verteilzentrum in W mit etwa 2.000 Arbeitnehmern zuständig. Am Verfahren beteiligt ist der im Unternehmen errichtete Gesamtbetriebsrat. Dieser hatte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakets bereits im April 2019 zugestimmt.

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Unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365
Seite 56
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